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Das Buch erscheint in der Reihe Journalistische Praxis

Wer ist für die angebotenen Inhalte online verantwortlich? Das Telemediengesetz (TMG) regelt zunächst die Fragen der Verantwortlichkeit und der Kennzeichnungspflicht. Es unterscheidet dabei zwischen Content-Provider, Access-Provider und Host-Provider. Und sagt ganz klar: Der Content-Provider liefert Inhalte. Dafür muss er rechtlich gerade stehen.

Zwar gibt es den Begriff des Impressums im TMG nicht. Die Regelung für Telemedien lehnt sich aber an die Impressumspflicht der Landespressegesetze an und geht bei den Informationspflichten und der Strafandrohung erheblich über diese hinaus. Paragraph 5 Abs. 1 TMG legt dem Betreiber einer geschäftsmäßigen Website umfangreiche „allgemeine Informationspflichten“ auf, die er in seinem Webauftritt veröffentlichen muss:

Diese Informationspflichten gelten nicht nur für Websites, sondern auch für Newsletter, Blogs, Communitys und die E-Mail-Kommunikation. Die Informationsangaben müssen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« (TMG, Paragraph 5) sein.

Damit man als Anbieter nicht für die Folgen einer Falschinformation haftbar gemacht wird, empfiehlt Thomas Hoeren folgenden Satz im Impressum:

Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Homepage befindlichen Informationen.

Ist man verantwortlich für Links? Grundsätzlich darf man auf fremde Inhalte verlinken. Auch sogenannte Deep Links auf Unterseiten sind erlaubt. Links können aber strafrechtlich relevant werden, wenn sie auf strafbare Inhalte verlinken. Daher sollten Betreiber von Websites im eigenen Interesse ihre Links und Linksammlungen regelmäßig kontrollieren, um sorgfältiges redaktionelles Handeln nachweisen zu können.

Der verantwortliche Redakteur muss nach den Bestimmungen der Landespressegesetze

Gegendarstellung. Wurde über eine Person oder einen Sachverhalt sachlich Unzutreffendes berichtet, können die Betroffenen eine Gegendarstellung verlangen. Die Redaktion ist verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung abzudrucken. Das bezieht sich natürlich nicht auf Meinungen und Kommentare.

Gibt es auch online einen Gegendarstellungsanspruch? Der Rundfunkstaatsvertrag regelt analog zu den Landespressegesetzen in Paragraph 56, Absatz 1. den Gegendarstellungsanspruch für Telemedien mit journalistisch–redaktionell gestaltetem Angebot. Er legt fest: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.“ Er gilt für elektronische Telemediendienste, die sich an die Allgemeinheit richten und gerade nicht mit der Individualkommunikation befassen.

Urheberrecht. Die Werke eines Autors unterliegen dem Urheberrecht. Erlaubt ist allerdings:

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