Von Michael Stachera
Wer heute gute Pressearbeit leisten will, kommt am Internet nicht mehr vorbei. Nie war es einfacher, Informationen schnell zu verbreiten. Genauso schnell landet aber auch mitunter vor Gericht, wer die Gesetze nicht kennt. Einfach mal den Stadtplan der Firma XY auf die eigene Webseite gestellt und schon steht Ärger ins Haus. Deshalb: Wer einen Webauftritt plant, sollte die wesentlichen Bestimmungen des Online-Rechts kennen, rät Susanne Reinemann, Anwältin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht aus München.
Frau Reinemann, wenn Sie durchs Internet surfen, wird Ihnen da nicht schlecht vor lauter Rechtsverstößen?
(lacht) Nein, eigentlich nicht. Vielleicht, weil man ja auch nicht jeden Verstoß auf den ersten Blick erkennen kann. Wenn ich zum Beispiel eine Webseite besuche, weiß ich ja nicht, ob dieser Text oder jenes Bild „geklaut“ ist. Aber insgesamt schaut man als Anwalt natürlich mit einem kritischeren Blick auf die rasanten Veränderungen im Internet und fragt sich, welche Rechtsprobleme sich aus ihnen ergeben.
Gehen die meisten Webseiten-Betreiber zu sorglos mit dem eigenen Internet-Auftritt um?
Ich habe den Eindruck, dass es insgesamt im Internet ein eher geringes Verständnis dafür gibt, was erlaubt ist und was nicht. Und technisch ist es ja auch ganz einfach, Inhalte zu kopieren, also zum Beispiel Texte und Bilder anderer zu übernehmen oder Videos einzubinden. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Und im Netz gilt wie ansonsten auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Was sind denn die häufigsten Fehler, die Webseiten-Betreiber machen?
Wenn man eine Webseite betreibt, sollte man zum Beispiel wissen, dass sie ein Impressum braucht. Eine Ausnahme gilt nur in engen Grenzen für persönliche und familiäre Webseiten. Was ins Impressum gehört, erfährt man zum Beispiel auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
Ein großes Thema sind auch Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es ist vielen nicht bewusst, dass zahlreiche Inhalte, die im Netz zu finden sind, urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt zum Beispiel für Texte, wenn sie über das Alltägliche, Durchschnittliche hinausgehen. Solche Texte dürfen daher nicht einfach übernommen, sondern nur zitiert werden und das auch nur zu einem bestimmten Zweck, etwa um eigene Thesen zu belegen.