Wer ist für die angebotenen Inhalte online verantwortlich? Das Telemediengesetz (TMG) regelt zunächst die Fragen der Verantwortlichkeit und der Kennzeichnungspflicht. Es unterscheidet dabei zwischen Content-Provider, Access-Provider und Host-Provider. Und sagt ganz klar: Der Content-Provider liefert Inhalte. Dafür muss er rechtlich gerade stehen.
Zwar gibt es den Begriff des Impressums im TMG nicht. Die Regelung für Telemedien lehnt sich aber an die Impressumspflicht der Landespressegesetze an und geht bei den Informationspflichten und der Strafandrohung erheblich über diese hinaus. Paragraph 5 Abs. 1 TMG legt dem Betreiber einer geschäftsmäßigen Website umfangreiche „allgemeine Informationspflichten“ auf, die er in seinem Webauftritt veröffentlichen muss:
Diese Informationspflichten gelten nicht nur für Websites, sondern auch für Newsletter, Blogs, Communitys und die E-Mail-Kommunikation. Die Informationsangaben müssen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« (TMG, Paragraph 5) sein.
Damit man als Anbieter nicht für die Folgen einer Falschinformation haftbar gemacht wird, empfiehlt Thomas Hoeren folgenden Satz im Impressum:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Homepage befindlichen Informationen.
Ist man verantwortlich für Links? Grundsätzlich darf man auf fremde Inhalte verlinken. Auch sogenannte Deep Links auf Unterseiten sind erlaubt. Links können aber strafrechtlich relevant werden, wenn sie auf strafbare Inhalte verlinken. Daher sollten Betreiber von Websites im eigenen Interesse ihre Links und Linksammlungen regelmäßig kontrollieren, um sorgfältiges redaktionelles Handeln nachweisen zu können.
Der verantwortliche Redakteur muss nach den Bestimmungen der Landespressegesetze
Gegendarstellung. Wurde über eine Person oder einen Sachverhalt sachlich Unzutreffendes berichtet, können die Betroffenen eine Gegendarstellung verlangen. Die Redaktion ist verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung abzudrucken. Das bezieht sich natürlich nicht auf Meinungen und Kommentare.
Gibt es auch online einen Gegendarstellungsanspruch? Der Rundfunkstaatsvertrag regelt analog zu den Landespressegesetzen in Paragraph 56, Absatz 1. den Gegendarstellungsanspruch für Telemedien mit journalistisch–redaktionell gestaltetem Angebot. Er legt fest: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.“ Er gilt für elektronische Telemediendienste, die sich an die Allgemeinheit richten und gerade nicht mit der Individualkommunikation befassen.
Urheberrecht. Die Werke eines Autors unterliegen dem Urheberrecht. Erlaubt ist allerdings:
Auf welcher Erfahrung baut dieses Buch auf?
GH: In Pressearbeit praktisch erzähle ich von der allerersten Pressekonferenz, die ich in meinem Leben organisiert habe. Das war 1986. Seitdem haben Peter Lokk und ich viele Pressekonferenzen über die Bühne gebracht. Wir haben Presse- und Öffentlichkeitsarbeit für Vereine und Verbände gemacht. Ich habe viele Unternehmen bei dem Prozess der Öffentlichkeitsarbeit klassisch und bei dem Prozess der Öffentlichkeitsarbeit online begleitet.
PL: Das Buch basiert auf meiner Erfahrung im Bereich Pressearbeit, etwa fürs Bildungszentrum der Stadt Nürnberg. Es kommt aber genauso aus den vielen, vielen Lehrgängen und Kursen, die Gabriele Hooffacker und ich gemeinsam im Laufe der letzten 20 Jahre durchgeführt haben: für öffentliche Einrichtungen, für Nicht-Regierungs-Organisationen und für hauptberufliche und ehrenamtliche Pressereferenten und Öffentlichkeitsarbeiter.
Das Thema Social Media zieht sich als durchgehender Faden durch den Text. Welche Bedeutung messen Sie ihm bei?
PL: Social Media haben eine beständig zunehmende unterstützende Funktion für Pressearbeit und Öffentlichkeitsarbeit.
GH: Ich hab mir Vorträge von Kollegen angehört, die sagen: „Wir machen überhaupt keine klassische Öffentlichkeitsarbeit mehr, wir machen das jetzt alles über Social Media“. Davon würde ich eher abraten, wenn es nicht um eine ganz ganz spezielle Zielgruppe geht. Pressearbeit und Social Media gehören zusammen. Das wollten wir mit diesem Buch auch rüberbringen.
Was ist das Revolutionäre an den Social Media?
GH: Die Nutzer können ohne den Journalisten als „Gatekeeper“ auf die Quellen zugreifen. Es ist da ein Bereich der direkten Kommunikation mit den Nutzern entstanden. Der ist für jeden wichtig, der irgendwie im Internet unterwegs ist. Was ich noch viel wichtiger finde, ist, dass sich jetzt die Nutzer untereinander austauschen und zwar ganz ohne irgendeinen Vermittler. Natürlich nutzen sie Plattformen wie soziale Netzwerke oder andere Social-Media-Anwendungen. Aber es gibt keinen Filter mehr und keinen, der sagt: Das darfst du nicht! Sie reden einfach: Über die Produkte, über die Unternehmen, über die Verbände, über die Vereine. Und das gilt es zu verstehen, dass sich da was verändert hat, dass ich mich in diese Medien einschalten kann, dass ich da mit dabei sein kann. Weder als Journalist noch als Pressesprecher bin ich noch der Gatekeeper, an dem nichts mehr vorbei geht, sondern ein Nutzer unter vielen. Das ist die dramatische Veränderung, die durch Social Media passiert ist.
Warum hat die Welt auf dieses Buch gewartet?
PL: Weil wir es gerade geschrieben haben und es veröffentlichen werden.
GH: Von mir gibt es ein Buch über Online-Journalismus. Zum Thema Pressearbeit gibt es noch kein Buch in der Gelben Reihe. Das ist das erste Buch in der Gelben Reihe „Journalistische Praxis“, das sich mit der Pressearbeit beschäftigt – und das allein ist schon ein Alleinstellungsmerkmal.
Interview von Gregor Kern
Schon wieder ein Buch über Pressearbeit. Worin unterscheidet es sich von anderen Veröffentlichungen zum Thema?
Gabriele Hooffacker: Pressearbeit praktisch ist das erste Buch, das Social Media, Online-PR und alles, was das Thema Internet angeht, vom ersten bis zum letzten Kapitel mit einbezieht. Wir wollen zeigen: Das Handwerk hat sich grundlegend verändert. Es ist ein umfassendes Handbuch für alle Bereiche der Pressearbeit.
Peter Lokk: Das Buch behandelt sowohl die klassischen Formen der Pressearbeit wie auch die modernen.
GH: Wir waren immer ganz vorne dran. Schon Ende der 80er-Jahre waren wir immer diejenigen, die auf Seminaren und Tagungen gesagt haben: „Hey, vergesst mal das Internet nicht, das ist wichtig“, als die meisten noch meinten, das sei nur Spielerei oder was für Techniker.
Welche Ziele verfolgen Sie mit diesem Buch?
PL: Wir stellen zeitgemäße journalistische Pressearbeit sowohl für Berufseinsteiger wie auch für Menschen vor, die schon länger in diesem Beruf sind und neue Formen kennenlernen wollen. Und es ist auch für Ausbilder – Menschen, die Pressearbeit unterrichten – eine Hilfe.
GH: Also angenommen, ich bin Vorstand eines Vereins. Für den möchte ich Non-Profit-PR machen. Da kann ich das Buch nehmen und sofort loslegen. Oder ich bin in einem Unternehmen und will wissen, was ich in einem Fall von Krisen-PR mache. Oder eine Agentur will junge Leute ausbilden. Dafür ist hier alles, was zur Pressearbeit gehört, ganz kompakt zusammenstellt.
PL: Das Buch richtet sich auch an kreative Quereinsteiger und an Journalisten, die in den Bereich Pressearbeit oder Unternehmenskommunikation wechseln wollen.
1. Wenn Sie Interviews geben oder sich für ein Porträt zur Verfügung stellen, können Sie verlangen, diese Texte vor Veröffentlichung gegenzulesen. Korrigieren Sie hier aber nur sachliche Fehler (Zahlen, Namen, Funktionen). Die Freigabe muss unverzüglich erfolgen. Schreiben Sie den Text nicht um!
2. Wenn Sie Journalisten Auskünfte geben, sagen Sie klar, ob Sie oder Ihre Einrichtung als Quelle genannt werden dürfen oder es sich nur um Hintergrundinformationen handelt, bei denen Sie als Quelle nicht in den Medien erscheinen wollen. Journalisten halten sich daran.
3. Wenn es Probleme mit einer Veröffentlichung gibt, drohen Sie nicht mit dem Anwalt. Suchen Sie das Gespräch und eine für beide Seiten ergiebige Lösung: Einen neuen Beitrag, eine Richtigstellung, einen Leserbrief.
4. Die Zusammenarbeit mit Journalisten sollte von Vertrauen geprägt sein. Lügen Sie Journalisten nicht an, auch nicht Ihren Chefs oder Kollegen zuliebe.
5. Wenn Sie in einem Zusammenhang keine Auskunft geben können, seien Sie fair. Sagen Sie, warum Sie jetzt nichts sagen und wann der Journalist mit den Informationen rechnen kann. Und liefern Sie pünktlich das Versprochene.
6. Denken Sie auch beim lockeren Gespräch im Café daran, dass Ihr Gesprächspartner Journalist ist. Was Sie ihm sagen, wird relativ leicht den Weg in die Öffentlichkeit finden.
Wo ist die Informationsfreiheit geregelt? Welche Rechte und Pflichten haben Journalisten in Deutschland? Was regeln das Grundgesetz, Straf- und Zivilgesetze? Was bedeuten Impressumspflicht und der Gegendarstellungsanspruch? Für welche Medien gelten die Landespressegesetze, der Rundfunkstaatsvertrag und die Landesmediengesetze? Welche Bedeutung hat der Pressekodex? Das Urheberrecht oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen gelten auch für Medienerzeugnisse. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland eigene Landespressegesetze.
Impressumspflicht. Jede Online-Publikation und jedes Druckerzeugnis, das in der Bundesrepublik erscheint, ob Buch, Zeitung oder Broschüre, braucht ein Impressum.
Für journalistische Tätigkeit online gilt wie für alle Medien die in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit, welche die Grundlage der Pressefreiheit in der Bundesrepublik bildet: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« (Art. 5 Abs. 1 GG).
Bereits das Grundgesetz schränkt die Freiheit der Presse wieder ein. So lautet Artikel 5, Absatz 2: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«
Die 16 Bundesländer — Kultur ist Länderhoheit — haben Landespressegesetze (LPGs) erlassen, die auf dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aufbauen. Die Bestimmungen ähneln sich. Insbesondere werden geregelt
Strafbarkeit von Handlungen: Straftaten können online ebenso begangen werden wie offline, im richtigen Leben. Wer beispielsweise Hehlerware per Nachrichten in öffentlichen Diskussionsforen vertreibt, macht sich strafbar. Das gleiche gilt für Aufrufe zu strafbaren Handlungen oder Verstößen gegen geltende Gesetze.
Die rechtlichen Grundlagen für Online-Publikationen bilden seit dem 1. März 2007 das Telemediengesetz (TMG) und der neue Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, kurz Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der Jugendmedienschutz ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze gelten in ihren Bereichen weiterhin.
Was bedeutet die Sorgfaltspflicht bei journalistisch–redaktionellen Inhalten? Telemedien, die journalistisch–redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen. Das TMG formuliert das so: „Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ (TMG, Paragraph 1, Absatz 4). Nachrichten sind vom Anbieter „vor ihrer Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft “ zu prüfen. Der Rundfunkstaatsvertrag legt in Paragraph 10, Absatz 1 fest: „Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“
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Menschen, Unternehmen oder Organisationen – alle wollen in die Medien. Die Wege dorthin erläutern Gabriele Hooffacker und Peter Lokk in ihrem Buch Pressearbeit praktisch. Im Interview erklären sie, woher sie ihr Wissen haben und wie Social Media die Pressearbeit revolutionieren. mehr…
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Peter Lokk lehrt an der Stiftung Journalistenakademie Dr. Hooffacker in München. Gefragt, was für ein Gegenstand er am liebsten wäre, antwortet er „Wasser!“ und lächelt. Seine Antwort ist eine Einladung, sich selbst einen Reim darauf zu machen. mehr…
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