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Das Buch erscheint in der Reihe Journalistische Praxis

Beliebt ist es ja auch, fremde Fotos auf die eigene Seite zu stellen –

Auch Bilder sind regelmäßig vom Urhebergesetz geschützt. Aber es gibt auch Ausnahmen, etwa die sogenannten Creative Commons -Lizenzen. Hier haben die Urheber ihre Werke ausdrücklich zur Verwendung freigegeben. Achten Sie aber darauf, für welche Zwecke Sie die Bilder verwenden dürfen, zum Beispiel nur redaktionell oder auch kommerziell? Viele solcher Bilder finden Sie etwa auf „Flickr“. Übrigens gibt es Creative Commons-Lizenzen nicht nur für Bilder, sondern zum Beispiel auch für Texte und – eher selten – für Musik. Sollten die Werke aber weder freigegeben noch durch Zeitablauf gemeinfrei geworden sein – das ist nach Ablauf von siebzig Jahren nach Tod des Urhebers der Fall –, sollten Sie den Urheber ausfindig machen und um Erlaubnis bitten.

Und wie ist es mit den äußerst populären YouTube Videos? Kann man die verwenden?

Susanne ReinemannJein. Das heißt, rechtmäßig bei YouTube hoch geladene Videos können Sie durchaus einbinden. Zwar sind natürlich auch Videos regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Der Unterschied zu anderen fremden Inhalten ist aber, dass YouTube eigens eine Funktion zum Einbetten auf der eigenen Website anbietet und man davon ausgehen kann, dass die Nutzer, die ihre Videos bei YouTube hoch laden, damit einverstanden sind, dass man diese Funktion auch nutzt. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Betreiber einer Website mit dem Einbetten eines Videos quasi auf YouTube verlinkt. Derjenige, der auf Ihre Seite kommt und das eingebundene Video anklickt, wird also zu YouTube weitergeleitet. Als Website-Betreiber vereinfachen Sie also nur den Zugang zu dem Video. Vorsicht ist aber angebracht bei Videos, bei denen man erkennen kann, dass sie rechtswidrig sind. Die dürfen Sie natürlich nicht einbinden.

Wer eine Webseite betreibt, möchte auch gerne wissen, wie viele Besucher die Seite hat. Dafür gibt’s Programme wie etwa Google Analytics. Doch davon sollte man besser die Finger lassen, oder?

Die obersten Datenschützer in Deutschland sehen Google Analytics sehr kritisch. Denn wenn ein Besucher eine Website anklickt, die Google Analytics verwendet, werden bestimmte Informationen, unter anderem dessen IP-Adresse, übermittelt und können nicht nur vom Betreiber der Website, sondern auch von Google verarbeitet werden. Und die Maßnahmen, die Google bislang ergriffen hat, um den deutschen Datenschutz zu wahren, etwa Teile der IP-Adressen zu anonymisieren, reichen den Aufsichtsbehörden Presseberichten zufolge noch nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ist von der Verwendung von Google Analytics daher eher abzuraten. Ähnlich ist es mit dem Facebook-Like-Button.

Unterm Strich lässt sich also an die Adresse aller Webseiten-Betreiber grob sagen: Hände weg von fremden Inhalten! Was aber blüht eigentlich denen, die sich nicht dran halten? Stehen die mit einem Bein schon im Gefängnis?

Zumeist bekommen Sie erst einmal eine Abmahnung. Das kann dann schon mal durchaus ein paar hundert Euro kosten. Auf eine Abmahnung sollten Sie in jedem Fall schnell reagieren und sich am besten an einen Anwalt wenden. Aber ins Gefängnis kommt man so schnell nicht.

 

Links zum Thema Medien- und Presserecht:Thomas Schwenke von der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin hat auf UPLOAD – Magazin für digitales Publizieren eine umfangreiche und gut verständliche Zusammenfassung über alle wichtigen Aspekte des Presserechts für Journalisten und Blogger veröffentlicht..Auch der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) stellt in seiner Infothek einige Informationen zum Thema Medienrechtbereit.Ebenfalls einen guten Einstieg ins Thema Internetrecht bekommen interessierte Nutzer auch von der Rechtsanwältin Margit Leitgeb auf ihrer Homepage.Informationen zu Rechtsfragen im Netz sehr verständlich aufbereitet haben die Autoren von klicksafe.de – Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz.Thomas Hoeren, Dozent zum Thema Internetrecht an der Uni Münster bietet ein durchaus als umfangreich und tiefer gehendes Skript (vom April 2011) zum Download an.

 

Der eigene Webauftritt

„Viele sind zu blauäugig“

Von Michael Stachera

Wer heute gute Pressearbeit leisten will, kommt am Internet nicht mehr vorbei. Nie war es einfacher, Informationen schnell zu verbreiten. Genauso schnell landet aber auch mitunter vor Gericht, wer die Gesetze nicht kennt. Einfach mal den Stadtplan der Firma XY auf die eigene Webseite gestellt und schon steht Ärger ins Haus. Deshalb: Wer einen Webauftritt plant, sollte die wesentlichen Bestimmungen des Online-Rechts kennen, rät Susanne Reinemann, Anwältin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht aus München.

Frau Reinemann, wenn Sie durchs Internet surfen, wird Ihnen da nicht schlecht vor lauter Rechtsverstößen?

(lacht) Nein, eigentlich nicht. Vielleicht, weil man ja auch nicht jeden Verstoß auf den ersten Blick erkennen kann. Wenn ich zum Beispiel eine Webseite besuche, weiß ich ja nicht, ob dieser Text oder jenes Bild „geklaut“ ist. Aber insgesamt schaut man als Anwalt natürlich mit einem kritischeren Blick auf die rasanten Veränderungen im Internet und fragt sich, welche Rechtsprobleme sich aus ihnen ergeben.

Gehen die meisten Webseiten-Betreiber zu sorglos mit dem eigenen Internet-Auftritt um?

Susanne ReinemannIch habe den Eindruck, dass es insgesamt im Internet ein eher geringes Verständnis dafür gibt, was erlaubt ist und was nicht. Und technisch ist es ja auch ganz einfach, Inhalte zu kopieren, also zum Beispiel Texte und Bilder anderer zu übernehmen oder Videos einzubinden. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Und im Netz gilt wie ansonsten auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Was sind denn die häufigsten Fehler, die Webseiten-Betreiber machen?

Wenn man eine Webseite betreibt, sollte man zum Beispiel wissen, dass sie ein Impressum braucht. Eine Ausnahme gilt nur in engen Grenzen für persönliche und familiäre Webseiten. Was ins Impressum gehört, erfährt man zum Beispiel auf der Seite des Bundesjustizministeriums.

Ein großes Thema sind auch Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es ist vielen nicht bewusst, dass zahlreiche Inhalte, die im Netz zu finden sind, urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt zum Beispiel für Texte, wenn sie über das Alltägliche, Durchschnittliche hinausgehen. Solche Texte dürfen daher nicht einfach übernommen, sondern nur zitiert werden und das auch nur zu einem bestimmten Zweck, etwa um eigene Thesen zu belegen.


Weiter zu Teil 2

 

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Muss ich den Journalisten Auskunft geben über den Bestechungs-Skandal, in dem der Oberbürgermeister verwickelt ist? Oder: Bin ich eigentlich verantwortlich für die Inhalte der Links auf der Internetseite meines Unternehmens? Fragen über Fragen, deren Antworten ein kompetenter Pressesprecher kennen sollte. Online- und Presserecht gehören zum Rüstzeug in der Öffentlichkeitsarbeit.

Der eigene Webauftritt

„Viele sind zu blauäugig“

Justicia ist blind - Webseitenbetreiber sollten es nicht sein...

Foto: HHS / pixelio.de

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Pressearbeit praktisch

Leseprobe Kapitel Medienrecht

Das Buchcover von "Pressearbeit praktisch"Wo ist die Informationsfreiheit geregelt? Welche Rechte und Pflichten haben Journalisten in Deutschland? Was regeln das Grundgesetz, Straf- und Zivilgesetze? Was bedeuten Impressumspflicht und der Gegendarstellungsanspruch? mehr…

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