Beliebt ist es ja auch, fremde Fotos auf die eigene Seite zu stellen –
Auch Bilder sind regelmäßig vom Urhebergesetz geschützt. Aber es gibt auch Ausnahmen, etwa die sogenannten Creative Commons -Lizenzen. Hier haben die Urheber ihre Werke ausdrücklich zur Verwendung freigegeben. Achten Sie aber darauf, für welche Zwecke Sie die Bilder verwenden dürfen, zum Beispiel nur redaktionell oder auch kommerziell? Viele solcher Bilder finden Sie etwa auf „Flickr“. Übrigens gibt es Creative Commons-Lizenzen nicht nur für Bilder, sondern zum Beispiel auch für Texte und – eher selten – für Musik. Sollten die Werke aber weder freigegeben noch durch Zeitablauf gemeinfrei geworden sein – das ist nach Ablauf von siebzig Jahren nach Tod des Urhebers der Fall –, sollten Sie den Urheber ausfindig machen und um Erlaubnis bitten.
Und wie ist es mit den äußerst populären YouTube Videos? Kann man die verwenden?
Jein. Das heißt, rechtmäßig bei YouTube hoch geladene Videos können Sie durchaus einbinden. Zwar sind natürlich auch Videos regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Der Unterschied zu anderen fremden Inhalten ist aber, dass YouTube eigens eine Funktion zum Einbetten auf der eigenen Website anbietet und man davon ausgehen kann, dass die Nutzer, die ihre Videos bei YouTube hoch laden, damit einverstanden sind, dass man diese Funktion auch nutzt. Ein weiterer Unterschied ist, dass der Betreiber einer Website mit dem Einbetten eines Videos quasi auf YouTube verlinkt. Derjenige, der auf Ihre Seite kommt und das eingebundene Video anklickt, wird also zu YouTube weitergeleitet. Als Website-Betreiber vereinfachen Sie also nur den Zugang zu dem Video. Vorsicht ist aber angebracht bei Videos, bei denen man erkennen kann, dass sie rechtswidrig sind. Die dürfen Sie natürlich nicht einbinden.
Wer eine Webseite betreibt, möchte auch gerne wissen, wie viele Besucher die Seite hat. Dafür gibt’s Programme wie etwa Google Analytics. Doch davon sollte man besser die Finger lassen, oder?
Die obersten Datenschützer in Deutschland sehen Google Analytics sehr kritisch. Denn wenn ein Besucher eine Website anklickt, die Google Analytics verwendet, werden bestimmte Informationen, unter anderem dessen IP-Adresse, übermittelt und können nicht nur vom Betreiber der Website, sondern auch von Google verarbeitet werden. Und die Maßnahmen, die Google bislang ergriffen hat, um den deutschen Datenschutz zu wahren, etwa Teile der IP-Adressen zu anonymisieren, reichen den Aufsichtsbehörden Presseberichten zufolge noch nicht aus. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes ist von der Verwendung von Google Analytics daher eher abzuraten. Ähnlich ist es mit dem Facebook-Like-Button.
Unterm Strich lässt sich also an die Adresse aller Webseiten-Betreiber grob sagen: Hände weg von fremden Inhalten! Was aber blüht eigentlich denen, die sich nicht dran halten? Stehen die mit einem Bein schon im Gefängnis?
Zumeist bekommen Sie erst einmal eine Abmahnung. Das kann dann schon mal durchaus ein paar hundert Euro kosten. Auf eine Abmahnung sollten Sie in jedem Fall schnell reagieren und sich am besten an einen Anwalt wenden. Aber ins Gefängnis kommt man so schnell nicht.
Links zum Thema Medien- und Presserecht:Thomas Schwenke von der Kanzlei Schwenke & Dramburg in Berlin hat auf UPLOAD – Magazin für digitales Publizieren eine umfangreiche und gut verständliche Zusammenfassung über alle wichtigen Aspekte des Presserechts für Journalisten und Blogger veröffentlicht..Auch der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) stellt in seiner Infothek einige Informationen zum Thema Medienrechtbereit.Ebenfalls einen guten Einstieg ins Thema Internetrecht bekommen interessierte Nutzer auch von der Rechtsanwältin Margit Leitgeb auf ihrer Homepage.Informationen zu Rechtsfragen im Netz sehr verständlich aufbereitet haben die Autoren von klicksafe.de – Die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz.Thomas Hoeren, Dozent zum Thema Internetrecht an der Uni Münster bietet ein durchaus als umfangreich und tiefer gehendes Skript (vom April 2011) zum Download an. |
Wer ist für die angebotenen Inhalte online verantwortlich? Das Telemediengesetz (TMG) regelt zunächst die Fragen der Verantwortlichkeit und der Kennzeichnungspflicht. Es unterscheidet dabei zwischen Content-Provider, Access-Provider und Host-Provider. Und sagt ganz klar: Der Content-Provider liefert Inhalte. Dafür muss er rechtlich gerade stehen.
Zwar gibt es den Begriff des Impressums im TMG nicht. Die Regelung für Telemedien lehnt sich aber an die Impressumspflicht der Landespressegesetze an und geht bei den Informationspflichten und der Strafandrohung erheblich über diese hinaus. Paragraph 5 Abs. 1 TMG legt dem Betreiber einer geschäftsmäßigen Website umfangreiche „allgemeine Informationspflichten“ auf, die er in seinem Webauftritt veröffentlichen muss:
Diese Informationspflichten gelten nicht nur für Websites, sondern auch für Newsletter, Blogs, Communitys und die E-Mail-Kommunikation. Die Informationsangaben müssen »leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar« (TMG, Paragraph 5) sein.
Damit man als Anbieter nicht für die Folgen einer Falschinformation haftbar gemacht wird, empfiehlt Thomas Hoeren folgenden Satz im Impressum:
Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf der Homepage befindlichen Informationen.
Ist man verantwortlich für Links? Grundsätzlich darf man auf fremde Inhalte verlinken. Auch sogenannte Deep Links auf Unterseiten sind erlaubt. Links können aber strafrechtlich relevant werden, wenn sie auf strafbare Inhalte verlinken. Daher sollten Betreiber von Websites im eigenen Interesse ihre Links und Linksammlungen regelmäßig kontrollieren, um sorgfältiges redaktionelles Handeln nachweisen zu können.
Der verantwortliche Redakteur muss nach den Bestimmungen der Landespressegesetze
Gegendarstellung. Wurde über eine Person oder einen Sachverhalt sachlich Unzutreffendes berichtet, können die Betroffenen eine Gegendarstellung verlangen. Die Redaktion ist verpflichtet, die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarer Aufmachung abzudrucken. Das bezieht sich natürlich nicht auf Meinungen und Kommentare.
Gibt es auch online einen Gegendarstellungsanspruch? Der Rundfunkstaatsvertrag regelt analog zu den Landespressegesetzen in Paragraph 56, Absatz 1. den Gegendarstellungsanspruch für Telemedien mit journalistisch–redaktionell gestaltetem Angebot. Er legt fest: „Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen.“ Er gilt für elektronische Telemediendienste, die sich an die Allgemeinheit richten und gerade nicht mit der Individualkommunikation befassen.
Urheberrecht. Die Werke eines Autors unterliegen dem Urheberrecht. Erlaubt ist allerdings:
Wo ist die Informationsfreiheit geregelt? Welche Rechte und Pflichten haben Journalisten in Deutschland? Was regeln das Grundgesetz, Straf- und Zivilgesetze? Was bedeuten Impressumspflicht und der Gegendarstellungsanspruch? Für welche Medien gelten die Landespressegesetze, der Rundfunkstaatsvertrag und die Landesmediengesetze? Welche Bedeutung hat der Pressekodex? Das Urheberrecht oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen gelten auch für Medienerzeugnisse. Darüber hinaus gibt es in jedem Bundesland eigene Landespressegesetze.
Impressumspflicht. Jede Online-Publikation und jedes Druckerzeugnis, das in der Bundesrepublik erscheint, ob Buch, Zeitung oder Broschüre, braucht ein Impressum.
Für journalistische Tätigkeit online gilt wie für alle Medien die in Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes garantierte Meinungsfreiheit, welche die Grundlage der Pressefreiheit in der Bundesrepublik bildet: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« (Art. 5 Abs. 1 GG).
Bereits das Grundgesetz schränkt die Freiheit der Presse wieder ein. So lautet Artikel 5, Absatz 2: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«
Die 16 Bundesländer — Kultur ist Länderhoheit — haben Landespressegesetze (LPGs) erlassen, die auf dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aufbauen. Die Bestimmungen ähneln sich. Insbesondere werden geregelt
Strafbarkeit von Handlungen: Straftaten können online ebenso begangen werden wie offline, im richtigen Leben. Wer beispielsweise Hehlerware per Nachrichten in öffentlichen Diskussionsforen vertreibt, macht sich strafbar. Das gleiche gilt für Aufrufe zu strafbaren Handlungen oder Verstößen gegen geltende Gesetze.
Die rechtlichen Grundlagen für Online-Publikationen bilden seit dem 1. März 2007 das Telemediengesetz (TMG) und der neue Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien, kurz Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Der Jugendmedienschutz ist im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder geregelt. Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze gelten in ihren Bereichen weiterhin.
Was bedeutet die Sorgfaltspflicht bei journalistisch–redaktionellen Inhalten? Telemedien, die journalistisch–redaktionelle Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen folgen. Das TMG formuliert das so: „Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“ (TMG, Paragraph 1, Absatz 4). Nachrichten sind vom Anbieter „vor ihrer Verbreitung mit der nach Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft “ zu prüfen. Der Rundfunkstaatsvertrag legt in Paragraph 10, Absatz 1 fest: „Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“
Von Michael Stachera
Wer heute gute Pressearbeit leisten will, kommt am Internet nicht mehr vorbei. Nie war es einfacher, Informationen schnell zu verbreiten. Genauso schnell landet aber auch mitunter vor Gericht, wer die Gesetze nicht kennt. Einfach mal den Stadtplan der Firma XY auf die eigene Webseite gestellt und schon steht Ärger ins Haus. Deshalb: Wer einen Webauftritt plant, sollte die wesentlichen Bestimmungen des Online-Rechts kennen, rät Susanne Reinemann, Anwältin mit Schwerpunkt Urheber- und Medienrecht aus München.
Frau Reinemann, wenn Sie durchs Internet surfen, wird Ihnen da nicht schlecht vor lauter Rechtsverstößen?
(lacht) Nein, eigentlich nicht. Vielleicht, weil man ja auch nicht jeden Verstoß auf den ersten Blick erkennen kann. Wenn ich zum Beispiel eine Webseite besuche, weiß ich ja nicht, ob dieser Text oder jenes Bild „geklaut“ ist. Aber insgesamt schaut man als Anwalt natürlich mit einem kritischeren Blick auf die rasanten Veränderungen im Internet und fragt sich, welche Rechtsprobleme sich aus ihnen ergeben.
Gehen die meisten Webseiten-Betreiber zu sorglos mit dem eigenen Internet-Auftritt um?
Ich habe den Eindruck, dass es insgesamt im Internet ein eher geringes Verständnis dafür gibt, was erlaubt ist und was nicht. Und technisch ist es ja auch ganz einfach, Inhalte zu kopieren, also zum Beispiel Texte und Bilder anderer zu übernehmen oder Videos einzubinden. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Und im Netz gilt wie ansonsten auch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Was sind denn die häufigsten Fehler, die Webseiten-Betreiber machen?
Wenn man eine Webseite betreibt, sollte man zum Beispiel wissen, dass sie ein Impressum braucht. Eine Ausnahme gilt nur in engen Grenzen für persönliche und familiäre Webseiten. Was ins Impressum gehört, erfährt man zum Beispiel auf der Seite des Bundesjustizministeriums.
Ein großes Thema sind auch Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es ist vielen nicht bewusst, dass zahlreiche Inhalte, die im Netz zu finden sind, urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt zum Beispiel für Texte, wenn sie über das Alltägliche, Durchschnittliche hinausgehen. Solche Texte dürfen daher nicht einfach übernommen, sondern nur zitiert werden und das auch nur zu einem bestimmten Zweck, etwa um eigene Thesen zu belegen.
Wer einen Webauftritt plant, sollte die Bestimmungen des Online-Rechts kennen, rät Susanne Reinemann, Anwältin mit Schwerpunkt Urheber- u. Medienrecht aus München. Denn: Nie war es einfacher, Infos schnell über das Internet zu verbreiten. Genauso schnell landet aber auch mitunter vor Gericht, wer die Gesetze nicht kennt. mehr…
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